Hartz IV: Wann werden Heizkosten-Rückzahlungen angerechnet?
Darum geht es
Im zugrundeliegenden Fall erhielt eine Frau aus dem im Landkreis Leer Leistungen nach dem SGB II. Der Abschlag, den die Frau ihrem Energieversorger im konkret betroffenen Jahr 2011 für die Belieferung mit Erdgas zur Beheizung ihrer Wohnung zu zahlen hatte, betrug seinerzeit 115 € monatlich.
Der beklagte Landkreis hielt diese Kosten für unangemessen hoch und übernahm Heizkosten nur i.H.v. 68,40 €, so dass eine Deckungslücke von 46,60 € monatlich bestand. Um die Abschläge trotzdem vollständig erbringen zu können, lieh die Frau sich nach ihren Angaben bei einem Bekannten Geld. Aus der Jahresabrechnung des Energieversorgers für das Jahr 2011 ergab sich später, dass tatsächlich Heizkosten i.H.v. 968,04 € entstanden waren.
Da die Frau insgesamt 1.380,00 € im Voraus gezahlt hatte, kehrte der Energieversorger die überzahlten 411,96 € im Januar 2012 an die Frau aus, die damit – so ihr Vorbringen im Klageverfahren – ihrem Bekannten das geliehene Geld zurückzahlte. Der Landkreis rechnete das vom Energieversorger ausgekehrte Guthaben im Februar 2012 leistungsmindernd an und berief sich dazu auf eine gesetzliche Vorgabe in § 22 Abs. 3 SGB II.
Das Sozialgericht Aurich hat die Entscheidung des beklagten Landkreises aufgehoben. Die Rückzahlung des Heizkostenvorschusses sei nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat das Urteil des Sozialgerichts bestätigt. Das ausgekehrte Guthaben beruhe auf dem Teil der Vorauszahlung, der von der Klägerin über ein Darlehen finanziert worden sei.
Da von der Rückzahlung nicht der vom Beklagten getragene Anteil i.H.v. 68,40 € betroffen sei – dieser war vollständig verbraucht worden –, dürfe im vorliegenden Fall eine Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht durchgeführt werden.
Das Landessozialgericht hat weiter ausgeführt, dass der Gesetzeswortlaut zwar nicht unterscheide, ob das Guthaben beim Energieversorger durch Zahlungen des Leistungsträgers nach dem SGB II oder aber durch eigene Leistung des Hartz-IV-Empfängers zustande gekommen sei. Eine solche Unterscheidung nach dem Herkommen der Überzahlung sei jedoch erforderlich.
Der Senat knüpft dabei daran an, dass das Gesetz vom Wortlaut her am Bedarf für Unterkunft und Heizung ansetze, dem die Rückzahlungen der Energieversorger zuzuordnen sein sollen. Der Bedarf umfasse jedoch nur die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, vorliegend die vom Landkreis gewährten 68,40 €. Bei einer solchen bedarfsbezogenen Betrachtung müsse daher der Anteil des Heizkostenguthabens außer Betracht bleiben, der von der Klägerin selbst über das Darlehen finanziert worden sei.
Dieses Ergebnis stimme mit dem Gesetzeszweck überein, wonach den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen sollten, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebracht worden seien. Letzteres könne im Fall der Klägerin gerade nicht festgestellt werden. Das Gericht weist in der Begründung seiner Entscheidung weiter darauf hin, dass eine bei Weitem überhöhte Abschlagsforderung praktisch zu einer Kürzung der Leistungen im Monat nach der Jahresabrechnung führen würde.
Nach Überzeugung des Gerichts kann ein Hartz-IV-Empfänger nicht darauf verwiesen werden, überhöhte Abschläge eigenmächtig zu kürzen und damit vertragsbrüchig zu handeln, was mit dem Risiko weiterer Kosten und einer Energielieferungssperre verbunden wäre. Auch komme eine leistungsmindernde Anrechnung der Rückzahlung als Einkommen nicht in Betracht.
Wenn der Leistungsberechtigte eine höhere Heizkostenvorauszahlung z.B. aus der Regelleistung „angespart habe“ bzw. aufgebracht habe, dürfe ihm dies nicht bei der Rückzahlung leistungsmindernd vorgehalten werden. Denn an andere Stelle des Gesetzes werde gerade erwartet, dass der Leistungsempfänger aus der Regelleistung auch Ansparungen bilde.