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Die Rückgabe einer farbig gestrichenen Mietwohnung kann für den Mieter teuer werden

Wenn Mieter eine neutral gestrichene Mietwohnung mit kräftigen Farben anstreichen und sie bei Auszug in diesem Zustand an den Vermieter zurückgeben, müssen sie eventuell Schadensersatz zahlen.

Sachverhalt

Ein Mieter zog in eine Wohnung, die der Vermieter zuvor frisch renoviert und durchgängig in weißer Farbe angestrichen hatte. Bei Einzug strich der Mieter einzelne Wände der Wohnung in kräftigen Farben wie rot, blau und gelb an. Etwa zwei Jahre später kündigte der Mieter das Mietverhältnis. Bei Auszug beließ er die farbig gestrichenen Wände in ihrem Zustand.

Hierüber war der Vermieter verärgert. Um die Wände wieder neutral zu gestalten, ließ er sie zunächst von Handwerkern mit Haftgrund überstreichen und dann zweimal mit Wandfarben versehen. Dabei entstanden dem Vermieter Kosten in Höhe von insgesamt 3.648,82 €, die er dem ehemaligen Mieter in Rechnung stellte. Als dieser nicht zahlte, verrechnete er seine Forderung mit der Kaution und verklagte ihn schließlich auf Zahlung des restlichen Betrags in Höhe von 1.836,46 € zzgl. Zinsen. Der Mieter wiederum forderte den Vermieter zur Rückzahlung der einbehaltenen Kaution für die Mietwohnung auf und machte seinen vermeintlichen Anspruch im Wege der sogenannten Widerklage geltend.

Das Amtsgericht Friedberg wies die Klage des Vermieters sowie die auf Rückzahlung der Kaution gerichtete Widerklage des Mieters ab. Das Landgericht Gießen entschied in der Berufungsinstanz, dass der Mieter Schadensersatz für die Renovierung leisten muss.

Die hiergegen vom Mieter eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Mieters zurück. Die Richter waren der Ansicht, dass der Mieter sich aufgrund der Rückgabe der farbig gestrichenen Wohnung schadensersatzpflichtig gemacht hat und für die Kosten der Renovierung aufkommen muss. Dabei war für die Richter maßgeblich, dass die Wohnung bei Einzug des Mieters in neutralen Farben gestrichen war. In diesem Fall darf eine Mietwohnung nicht mit kräftigen Farben versehenen Wänden zurückgegeben werden. Dem Vermieter wird eine Neuvermietung durch diesen Zustand so gut wie unmöglich gemacht. Die Verpflichtung zum Schadensersatz für den Neuanstrich ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

Folgerungen aus der Entscheidung

Mieter dürfen eine neutral dekoriert übernommene Wohnung also nicht mit einem farbigen Anstrich versehen zurückgeben. Sie sind vielmehr verpflichtet, die Wohnung in einem neutralen Farbton neu zu streichen. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, Schadensersatz für einen Neuanstrich zu verlangen.

Praxishinweis

Grundsätzlich dürfen Vermieter ihren Mietern nicht vorschreiben, welche Farben sie während der Mietzeit beim Anstrich ihrer Wohnung zu wählen haben und ihnen innerhalb des Mietvertrags beispielsweise ausschließlich einen Anstrich in weißen oder gedeckten Farben erlauben. Deshalb verstößt eine entsprechende Klausel gegen die Vorschrift des § 307 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Gerichtsentscheidungen klargestellt (z.B. BGH, Urt. v. 20.01.2010 – VIII ZR 50/09). Das hat den Hintergrund, dass der Mieter während der Mietdauer durch seine Farbwahl nicht die Interessen des Vermieters verletzt. Die Wahl der Farbe ist in dem Zeitraum also allein Privatsache des Mieters.

Anders sieht es jedoch bei einem Auszug des Mieters aus. Hier kann der Vermieter durchaus verlangen, dass der Mieter die Wohnung in einem Farbton anstreicht, den die meisten potenziellen Nachmieter akzeptieren würden. Mieter sollten daher beim Auszug neutrale Farben wählen. Auf der sicheren Seite sind sie, wenn sie weiß oder allenfalls einen sehr dezenten gedeckten Farbton verwenden. Dazu ist der Mieter auch dann verpflichtet, wenn der Mietvertrag keine Klausel zu einer Renovierung bei Auszug oder zu Schönheitsreparaturen enthält.

Ein Mieter, dem eine Wohnung, die mit auffälligen Farben versehen ist, übergeben wird, sollte das im Übergabeprotokoll festhalten. Darüber hinaus ist es sinnvoll, von der Wohnung Fotos anzufertigen.

Aufgrund dieser Entscheidung sollten sich Mieter überlegen, ob sie beim Anstreichen auch während der Mietzeit lieber neutrale Farbtöne verwenden. So können sie beim Auszug Kosten sparen. Anders stellt es sich dar, wenn mit dem Vermieter eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde oder etwa ein passender Nachmieter gefunden wird.

Weiter zum Volltext: BGH, Urt. v. 06.11.2013 – VIII ZR 416/12, DRsp-Nr. 2013/25117

Lesen Sie hierzu auch: Muster: Geltendmachung von Rückbaupflichten und Schadensersatzansprüchen nach Räumung des Mieters