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Rechtsanwaeltin Mainz Kwasniok

Martina Mainz-Kwasniok, Fachanwältin für Familienrecht, Aachen und Autorin im Rechtsportal

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Corona: Kein Umgang ohne 3G ?

Die Pandemie hat auch das Familienrecht weiter im Griff, insofern die Lage dynamisch ist und manche Gerichtsentscheidungen wegen sich ändernder Faktenlage eine ähnliche Halbwertszeit haben wie die Corona-Schutz-Verordnungen. Dieser Beitrag geht der bislang nicht gerichtlich entschiedenen Frage nach, ob der Umgang mit dem Kind von doppelter Impfung, negativem Test oder Genesen-Status des getrenntlebenden Elternteiles abhängig gemacht werden darf, also der sogenannten 3G-Regel.

Seit dem 23. August 2021 bestimmt die 3G-Regel unser aller Verhalten außerhalb der eigenen vier Wände. Zwangsläufig fragen sich Obhuts-Elternteile, ob sie ihr Kind dem anderen Elternteil zum Umgang übergeben müssen, wenn dieser weder geimpft noch genesen ist und eine aktuelle Testung vor dem Umgang verweigert.

Dabei darf das Recht nicht danach differenzieren, welches Motiv der Obhuts-Elternteil verfolgt. Dass es in streitigen Umgangsfällen vorkommt, dass jeder Vorwand recht ist, um Umgang zu verkomplizieren, und dass damit auch derjenige, der die 3G-Regel einfordert, sich den Vorhalt des Umgangsboykotts wegen Bindungsintoleranz anhören wird, weiß jeder Praktiker.

Aber es mag auch objektiv begründbare gesundheitliche Sorge geben, die den Wunsch bestimmt. Sowohl kann das Kind eine Vordisposition haben, bei der eine Ansteckung überdurchschnittlich gefährlich wäre als auch können solche Risikopersonen im Haushalt des Kindes leben. Die Gefahreneinschätzung der Eltern kann – wie auch sonst ihre Wertvorstellungen und Erziehungsansätze – beim Thema Corona erheblich divergieren.

 

Ausschluss des Umgangs?

 

Formell wäre § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB (Ausgestaltung des Umgangs) der Rechtsrahmen, innerhalb dessen das Familiengericht die Umgänge von dem validen QR-Code in der Corona-App abhängig machen könnte, jedenfalls nicht einseitig der Umgangselternteil.

Wenn aber der Umgangsberechtigte eine solche 3G-Auflage nicht erfüllen will, ist zu prüfen, ob der faktische Ausschluss des Umgangsrechts gerechtfertigt wäre.

In allen Fällen gehört das elterliche Motiv nicht zu dem, was vom Juristen in die Waagschalen zu werfen ist.

Darin liegen nur auf der einen Seite das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, auf der anderen Seite das Kindeswohl (§ 1697a BGB). In Konkretisierung von Art. 6 GG hat der Gesetzgeber einen Ausschluss des Umgangs nur unter sehr engen Voraussetzungen zugelassen Das Umgangsrecht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). Soll eine Einschränkung oder der Ausschluss auf längere Zeit vorgenommen werden, so setzt dies voraus, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB). Allerdings hat das BVerfG den Unterschied insofern relativiert, als auch ein Eingriff nach S.1 voraussetzt, dass diese Gefahr gegenwärtig und konkret ist und sich bei ihrem weiteren Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11). Nur dann neigt sich die Waage in Richtung Kindeswohlgefährdung.

Immerhin sind wir seit März 2020 daran gewöhnt, dass die Pandemie zur Abwägung verschiedener Grundrechte und auch zu Einschränkungen derselben führt.

 

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Rechtsprechungsüberblick seit März 2020

 

Die Familiengerichte hatten seit März 2020 schon einige Variationen von „Umgang und Corona“ zu entscheiden, wie Sie im folgenden sehen können.

 

Das Bundesjustizministerium zum Thema Umgang und Corona

Die Essenz der h.M. findet sich auch seit April 2020 in den FAQ des Bundesjustizministeriums wieder:

„Die Coronakrise ändert nichts daran, dass minderjährige Kinder auf ihre Eltern angewiesen sind, um eine Persönlichkeit zu entwickeln. Der regelmäßige Umgang eines Kindes mit jedem Elternteil gehört deshalb in der Regel zum Wohl des Kindes. Das Kind hat daher ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, das der andere Elternteil nicht ablehnen kann. Der Umgang kann in Ausnahmefällen für das Kind schädlich sein; das zu beurteilen ist Sache des Familiengerichts. Das Familiengericht kann den Umgang regeln, einschränken oder ausschließen, wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.“ [1]

[1] Quelle: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/SorgeUmgangsrecht/Corona_Umgangsrecht_node.html

Abgrenzung der Entscheidungsbefugnisse der Eltern: Alltagsangelegenheit oder Entscheidung von besonderer Bedeutung oder Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung?

Im Rahmen der Pandemie wurden viele Regeln aufgestellt, wie zum Beispiel Kontaktbeschränkungen und Impfregelungen. Dabei spielt das Thema „Infektionsschutz“ grundsätzlich eine große Rolle. Wie bereits festgestellt, können die Eltern unterschiedliche Auffassungen bezüglich des Infektionsschutzes haben und diese in ihrer Betreuungszeit umsetzen.
Dadurch kommt es jedoch vermehrt zu Konflikten zwischen den Eltern bei verschiedenen Themen des Infektionsschutzes.
Nun muss man innerhalb § 1687 BGB abgrenzen, ob es sich um eine Alltagsangelegenheit oder doch eine von erheblicher Bedeutung handelt.
 

Umgang und Corona: AG Frankfurt a.M. sowie OLG Braunschweig

In diesem Sinne entschied schon früh in der Zeit der Pandemie das AG Frankfurt a. M. - Beschluss vom 09.04.2020 – 456 F 5092/20: Die Aufrechterhaltung der Bindung zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und seinen Kindern überwiegt die Gefahren der Umgangskontakte auch im Hinblick auf das Coronavirus. Dito beim OLG Braunschweig am 20.05.2020 - 1 UF 51/20:  Die Corona-Pandemie führt grundsätzlich nicht dazu, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann. Sollte eine konkrete Gefahrenlage auftreten, könne der Obhuts-Elternteil in einem Einzelfall einen Test verlangen.

OLG Brandenburg: Auflagen für den Umgangs-Elternteil - abgewiesen

Das OLG Brandenburg beschäftigte sich mit einem Fall bei dem der Vater im Eilverfahren beantragte, dass die Kinder statt bei der Mutter vorerst bei ihm leben sollen, weil die Mutter die Corona-Beschränkungen nicht ernst genug nehme. Dafür zählte er auf mit wem sich die Mutter alles getroffen habe und thematisierte das vermeintliche Fehlverhalten der Mutter. Das OLG verhängte schließlich kindeswohlschützende Auflagen. Diese betrafen allerdings nur einen jungen Hund. Corona betreffend wurde festgehalten, dass die Bußgeldverordnungen des Landes ausreichend seien, um die Mutter vor Verstößen abzuhalten. 
Es lässt sich festhalten, dass das was Eltern für Ihre Kinder an Alltagsdingen entscheiden, meist nicht objektiv Kindeswohlgefährdend ist. Es kann jedoch vorkommen, dass Regelungen, die ein Elternteil trifft gegen die Auffassungen des anderen Elternteils gehen. 
Die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern regelt § 1628 BGB. Damit dieser zu Tragen kommt, muss es sich jedoch um eine Frage von „erheblicher Bedeutung“ handeln. 

OLG Brandenburg, 3.4.2020, 13 UFH 2/20

OLG Nürnberg: Umgangsverweigerung wegen Husten und Ansteckungsgefahr im ÖPNV

In einem Ordnungsmittelverfahren wegen Umgangsverweigerung stellte das OLG Nürnberg mit Beschluss vom 15.09.2020 - 10 WF 622/20 – fest, dass weder das Husten einer Person im Haushalt des Umgangsberechtigten noch die Ansteckungsgefahren bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausreiche, um eine Umgangsvereinbarung einseitig abzuändern.

AG Köln: Umgang nur mit Mundnasenschutz und Testpflicht?

Beim Amtsgericht Köln ging es im September 2020 um die Frage, ob die Mutter verlangen könne, dass der Umgang mit Mundnasenmaske stattfinde. Das wurde im Beschluss vom 24.09.2020 – 332 F 85/20 – verneint und zugleich wurde auch die Alternative einer Testpflicht abgewogen und verworfen: „Eine Anordnung der Vorlage eines negativen Corona-Tests erfolgt nicht, da ein solcher ein bestehendes Infektionsrisiko nicht minimiert. Dies kann allein der verantwortungsbewusste Umgang des Vaters mit der Pandemie, den das Gericht voraussetzt.“

Diese zwei Argumente aus Köln werfen allerdings – ein Jahr später – zwei Fragen auf:

Ist die fehlende Kausalität zwischen Testung und Infektionsrisiko angesichts der 3G-Regel noch vertretbar?

Und: Wie geht die Rechtslage mit den Eltern um, die nicht „verantwortungsbewusst“ im Sinne der h.M. mit der Pandemie umgehen?

AG Marl: Corona-Selbsttests sind Alltagsangelegenheit

Das AG Marl hat sich im Beschluss vom 29.12.2020 – 36 F 347/20 - dafür entschieden, die Entscheidung über COVID19-Selbsttests als Alltagsangelegenheit anzusehen: "Getrenntlebende Eltern dürfen bei der Abwägung zwischen Infektionsschutz und Kindeswohl unterschiedliche Auffassungen haben und in ihrer Betreuungszeit umsetzen."

Da ging es zwar um den Fall, dass der Umgangsberechtigte die Kinder testen wollte, und der Obhuts-Elternteil dem nicht zugestimmt hatte. Aber der Kern, dass Eltern unterschiedliche Auffassungen haben dürfen, bleibt allgemeingültig.

OLG Nürnberg: Impfpflicht oder Testpflicht für Umgangsberechtigte?

Das OLG Nürnberg hatte im April 2021 zu entscheiden, ob die umgangsberechtigte Mutter sich impfen lassen müsse. Der Vater, bei dem die Kinder lebten, hatte zunächst nur Tests verlangt, im Laufe des Verfahrens dann auch die Impfung. Mit Beschluss vom 12.04.2021 - 10 UF 72/21 – verneinte das OLG dieses Begehren, weil auch ein Impfwilliger noch keinen Einfluss darauf habe, zu welchem Zeitpunkt er dran sei.

Auch diese Begründung ist durch Zeitablauf nicht mehr stichhaltig, weil inzwischen jedem Interessierten ein Impfangebot gemacht werden konnte.

Eine generelle Testpflicht vor dem Umgang wurde beim OLG Nürnberg ebenfalls verneint – auch dies allerdings auf einer von der Realität überholten Faktenbasis, weil nach den damals geltenden Richtlinien nur bei Vorliegen Covid 19 - typischer Symptome oder Kontakt mit erkrankten Personen überhaupt getestet wurde und das OLG darauf hinwies, dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen.

Auch das ist nun nicht mehr Stand der Dinge, denn erst danach schossen die Testzentren wie Pilze aus dem Boden, der sogenannte Bürger-Schnelltest wurde kostenlos und niedrigschwellig, vor allem aber anlasslos angeboten.

 

Die 3G-Regel seit August 2021

 

Am 23. August 2021 trat die 3G-Regel in Kraft. Wer am öffentlichen Leben teilnehmen will, muss vielerorts nachweisen, dass er doppelt geimpft ist, eine Infektion überstanden hat oder einen aktuellen negativen Schnelltest vorweisen.

Der Bund wird das Angebot kostenloser Bürgertests am 11. Oktober 2021 beenden, weil bis dahin jeder doppelt geimpft sein kann, der das will. Das kann als Druck auf Ungeimpfte verstanden werden.

Abgesehen von der stetig kleiner werdenden Gruppe der Personen, die keine ärztliche Impfempfehlung haben, trifft dies also vor allem und ganz bewusst die Impfverweigerer/Impfgegner. Derjenige, der sich bewusst nicht am „Teamsport“ der Pandemiebekämpfung beteiligen will, soll dafür auch die Verantwortung im Sinne persönlicher Nachteile tragen.

Zuerst wird es lästig, dann teuer, wenn man Teilhabe am öffentlichen Leben begehrt.

In der Praxis wird es also diese Personengruppe der Impfgegner sein, die vor den Familiengerichten beteiligt ist, wenn es Konflikte um Umgang ohne Nachweis der 3G geht.

Das Ganze spitzt sich also auf die Frage zu, ob die Rechtsordnung den sogenannten Corona-Leugnern – rund 15 Prozent der Bevölkerung [2] - Hürden beim Zugang zu ihrem Kind aufstellen darf.

Das Argument „selbst schuld“ lässt sich indes nicht auf die Umgangsthematik ausdehnen, denn hier ist das Kind mit betroffen, mit seinem eigenen Recht auf und Interesse an Kontakt - das mit bestraft würde, wenn der Umgangsberechtigte nicht nur die Impfung verweigert, sondern auch – aus Prinzip – das Testen unsinnig findet oder vielleicht gar schädlich oder auch nur – nach 11. Oktober 2021 – zu teuer.

[2] https://www.bosch-stiftung.de/sites/default/files/publications/pdf/2020-12/Wissenschaftsbarometer_2020_Broschuere.pdf

 

Sorgerechtsentzug bei Medizinkritik

 

Die Familiengerichte haben gelegentlich mit Personengruppen zu tun, die sich medizinkritische Verschwörungen erzählen. Das hat schon verschiedentlich zu sorgerechtlichen Entscheidungen geführt, so beim OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.01.2014 - 7 UF 54/14. Der Vater sah dort medizinische Behandlungen zumindest kritisch und setzte verschriebene Medikamente beim Kind ab, da er der Überzeugung war, dass der „Mensch seine Welt selber gestalten und Schöpfer seiner selbst werden könne“. Seine weitere Begründung enthielt Aspekte des Weltbildes der Reichsbürger. Er verlor die Gesundheitsfürsorge.

Ebenfalls auf der Ebene des Sorgerechts spielt sich die Frage nach Impfentscheidungen für das Kind ab: Das OLG Frankfurt am Main folgte im Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21 – der Linie des BGH im Beschluss vom 03.05.2017 - XII ZB 157/16. Danach bekommt derjenige die Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 S.1 BGB, der seine Entscheidungen nach der h.M. in der Schulmedizin ausrichtet, also beim Impfen nach den Empfehlungen der STIKO. Derjenige, der das Kind trotz Widerspruchs des anderen Elternteiles gegen Corona impfen lassen möchte, bekommt dafür die Alleinentscheidungsbefugnis.

Allerdings verliert der andere Elternteil mit dem Recht der Gesundheitsfürsorge nicht automatisch den Kontakt zum Kind, so dass diese Entscheidungen über Kritiker der Schulmedizin für die Umgangsthematik ohne Aussagekraft sind.

Generell gibt es bei medizinischen Behandlungen oft ein gewisses konfliktpotenzial, wenn beide Elternteile unterschiedliche Meinungen bezüglich dieser haben. Bei solchen Fällen kann die Gesundheitsfürsorge an ein Elternteil allein übertragen werden. Diese Regelung wurde auch schon vor Corona so umgesetzt.
Unabhängig von der Lebenssituation gilt immer Art. 5 Abs. 1 GG: Das Recht auf freie Meinungsäußerung. Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb sind Werturteile von Art. 5 Abs. 1 GG durchweg geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung „wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“, „emotional oder rational begründet ist“. 


Die heutige Bundesrepublik garantiert den Eltern in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Eigenverantwortung gerecht werden. 


Jedes Kind hat das Recht auf seine ‚nicht-perfekten‘ Eltern: Im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB ist stets zu beachten, dass kein Kind Anspruch auf „Idealeltern“ und optimale Förderung hat und sich die staatlichen Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränken. Für die Trennung der Kinder von den Eltern ist es daher nicht ausreichend, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung besser geeignet sind. Vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes.
Also führt die Abwägung der Grundrechte zu dem Ergebnis: Kinder müssen nicht per se vor der Meinung ihrer Eltern geschützt werden, auch nicht Kinder von Corona-Leugnern.


Dies lässt sich in der Regel auch so auf einen Sachverhalt übertragen, bei welchem das Kind nicht mit dem Elternteil zusammenlebt, welches sich nicht impfen oder testen lassen möchte. „In der Regel“ meint die Ausnahmen mit, die das OLG Nürnberg am 12.04.2021 - 10 UF 72/21 angedeutet hat: es kann konkrete Umstände geben, die vor Durchführung eines Umgangstermines besondere Maßnahmen erfordern. 


Wie immer bei Umgangsfragen kann diese generelle Schlussfolgerung aber durch dem Willen des Kindes entkräftet werden. 
Ist das Obhuts-Elternteil sehr vorsichtig gegenüber einer möglichen Infektion so kann es vorkommen, dass das Kind eine Begegnung mit dem ungeimpften, ungetesteten Elternteil ablehnt.


Soweit dieser geäußerte Kindeswille aber als „induziert“ und Ausdruck eines Loyalitätskonfliktes wird, wird dem Obhuts-Elternteil auferlegt werden, gegen seine innere Haltung das Kind zum Umgang und zum Respekt vor dem andersdenkenden Elternteil zu motivieren, auch bei älteren Kindern.


Erschwerend kommt hinzu, dass man sich in solchen Fällen mit dem Aspekt des Ausschlusses auf unbestimmte Zeit auseinandersetzen muss. Denn es ist nicht absehbar, wann die Pandemielage sich dergestalt verändert hätte, dass die Ausschlussgründe nicht mehr tragen.


Nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB ist das zwar grundsätzlich möglich, je gravierender allerdings in das Elternrecht eingegriffen wird, umso konkreter muss die Kindeswohlgefährdung sein.
Fazit: Im Regelfall wird keine gerichtliche Auflage zu erreichen sein, dass der Umgang bis zum Ende der Pandemie ausfällt, nur weil der Umgangsberechtigte sich nicht impfen oder testen lassen will. 


Bei Kindern ab einem entsprechenden Alter (siehe Empfehlung der STIKO) wird die praktische Lösung für den besorgten Elternteil dann in deren eigener Impfung liegen, die auch gegen den Willen des Anderen zu erreichen ist.
 

Elternautonomie auch für Umgangsberechtigte

 

Der fehlende Zusammenhang zwischen Sorgerecht und Umgangsgestaltung wird durch § 1687a BGB untermauert: auch wer kein Sorgerecht hat, auch wer Teilbereiche davon verloren hat, kann den Umgang frei gestalten („Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung“). Das Stichwort dazu ist die Elternautonomie, die immerhin Grundrechtsrang hat (Art. 6 GG). Die gilt für beide, der Umgangs-Elternteil erzieht also nie "im Auftrag".

Nun wird eine solche Rechtsfrage natürlich nur dann zu einem Fall vor dem Familiengericht, wenn die Eltern getrennt leben und der Obhuts-Elternteil nicht eine identische Ideologie hat.

Impfung der Kinder bei Uneinigkeiten der getrenntlebenden Eltern

Auf Basis der BGH-Entscheidung 2017 haben ersichtlich bisher alle Familiengerichte im Zusammenhang mit der Corona-Schutzimpfung auf die Empfehlungen der STIKO geblickt.
Es könne davon ausgegangen werden, „dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung über vorzunehmende Impfungen das für das Kindeswohl bessere Konzept im Sinne der Rechtsprechung darstellt“. 
Den STIKO-Empfehlungen komme die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Die Impffähigkeit in der konkreten Situation müsse der impfende Arzt ohnehin prüfen.
Die Einwilligungsfähigkeit des Kindes (keine feste Altersgrenze) spielt deshalb eine Rolle, weil kein körperlicher Zwang gegen das unwillige Kind angewendet werden kann. 
Der Wille des Kindes, geimpft zu werden, allein genügt aber nicht, denn bis zur Volljährigkeit entscheiden die Eltern so wichtige Dinge, vgl. OLG Frankfurt August 2021 bei einem 16-jährigen. Wird bestimmt welches Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen bekommt, so besteht die Möglichkeit, dass derjenige Elternteil, der den Willen des einwilligungsfähigen Kindes respektiert einen Vorteil hat. 


Passende Urteile zum Thema: 
OLG München, Beschluss v. 18.10.2021 – 26 UF 928/21
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.03.2021 - 6 UF 3/21
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21
OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.10.2021 - 3 M 134/21 zur Masernimpfung
 

Einvernehmlich „medizinkritische“ Eltern

 

Sind beide Eltern nämlich gegenüber Politik, Schulmedizin und Wissenschaft kritisch und etwa der Auffassung, dass das Virus nicht existiert, eine Infektion nicht tragisch ist oder dass weder mit Impfung noch mit Tests Ansteckungsketten unterbrochen werden können, werden sie die 3G-Regel untereinander wohl kaum thematisieren. Das Kind wird – wenn sie getrennt leben – seinen Umgang zum anderen Elternteil unbeeinflusst von COVID19 haben.

Wenn solche Eltern zusammenleben, werden sie das Kind ebenso wenig durch eine eigene Impfung schützen und werden Tests vermeiden.

Wenn ein solcher Elternteil in der Weise alleinerziehend ist, dass der andere gestorben oder tatsächlich abwesend ist, kann er die Coronafragen rund um das Kind ganz ohne zweite Meinung nach Gusto handhaben.

Der Blick auf die in diesen Familien lebenden Kinder ist nun hilfreich für die Definition des Kindeswohl der Kinder, über deren Umgang mit oder ohne 3G gestritten werden wird.

Denn wer vertritt, dass Umgang mit einem Elternteil, der weder geimpft noch genesen noch negativ getestet ist, dem Kindeswohl schadet, der muss sich auch nach dem Wohl der Kinder fragen, die mit Corona-Leugner-Eltern leben. Für die Begrifflichkeit des Kindeswohls spielt es nur in wenigen Fällen eine Rolle – Beispiel: Loyalitätskonflikt – ob die Eltern zusammen oder getrennt leben.

 

§-1666-Eingriff wegen Corona-Leugnung

 

Umkehrschluss: Nur wenn man bei zusammenlebenden Corona-Leugnern mittels § 1666 BGB die Kinder in Obhut nehmen müsste, dürfte man auch gegenüber den Getrenntlebenden mit einer den Umgang beschränkenden Kindeswohlverletzung argumentieren. Denn was nicht gegen § 1666 verstößt, kann auch kein Grund für familiengerichtliche Auflagen nach § 1684 Abs. 3 BGB sein: das muss man als Elternteil beim anderen ertragen. Immerhin hat man sich (meistens) den anderen Erziehungspartner ausgesucht, auch damit das Kind von der Diversität profitiert.

Kinder, deren Eltern nicht nur passiv die Corona-Maßnahmen ablehnen, sondern aktiv Widerstand leisten, demonstrieren, Verschwörungserzählungen verbreiten, durchlässige Masken tragen etc. waren bislang nicht generell im Fokus der Jugendämter.

Es gab allerdings schon Fälle, in denen die Haltung in der Corona-Frage Anlass gab, die Frage der Erziehungsfähigkeit in den Raum zu stellen.

 

Weimarer Beschluss zur Maskenpflicht

 

Auslöser der Diskussion um die Erziehungsfähigkeit von Corona-Leugnern war der Beschluss eines inzwischen suspendierten Familienrichters aus Weimar gegen die Maskenpflicht an Schulen - Beschluss vom 08.04.2021 - 9 F 148/21. Das Verfahren soll „abgekartet“ [3]  gewesen sein, indem gezielt in der Querdenker-Szene Eltern als Antragsteller gesucht wurden, die in die Zuständigkeit dieses Familienrichters gehörten, der sich damit eine Bühne verschafft hat und seine fast 200 Seiten lange Wissenschaftskritik in die Welt gesetzt hat. Gleichlautende Anträge wurden – weil der Musterantrag in der Szene verteilt wurde - bundesweit an etlichen Familiengerichten eingereicht, dort aber abgelehnt. 

[3] https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/mitte-thueringen/weimar/weimar-urteil-masken-schule-justiz-corona-100.html 

 

Erziehungseignung überprüft

 

Und dort prüften Richter von Amts wegen die Erziehungseignung der antragstellenden Eltern.
AG Wittenberg - Beschluss vom 8.4.2021 - 5 F 140/21 EASO: „Allerdings gab die Begründung der Anregung, deren sich die Mutter bedient hatte, zunächst Anlass zu der Prüfung, ob bei der Kindesmutter eine das Kindeswohl gefährdende Verkennung der tatsächlichen Gefahrenlage im Zusammenhang mit den Schutzmaßnahmen vor dem SARS-CoV-2-Virus vorliegen könnte."  In der von der Mutter verwendeten Musterbegründung wurden die Infektionsschutzmaßnahmen nämlich mit Folter verglichen. Weil die Mutter sich in der persönlichen Anhörung davon distanzierte, behielt sie das Sorgerecht.
AG München - Beschluss vom 18.3.2021 - 542 F 2559/21: „Das Gericht wird die Anregung und diese Entscheidung dem Jugendamt zur Kenntnis bringen, das dem Gericht Mitteilung machen kann, wenn aus seiner Sicht und nach seinen Ermittlungen doch ein konkreter Anlass für Ermittlungen hinsichtlich einer Gefährdung des Wohles der Kinder - nicht nur durch das Tragen von Masken - bestehen.“


Auch beim AG Leipzig – Hinweisbeschluss vom 15.04.2021 - 335 F 1187/21 – drehte das FamG den Spieß um: „Allerdings gelangt das Gericht zu der Einschätzung, dass Anlass besteht, die elterliche Erziehungseignung der Kindesmutter zu überprüfen. Damit werden die beiden Verfahren wesentlich die Prüfung zum Gegenstand haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Kindesmutter in der Lage ist, die elterliche Verantwortung für ihren Sohn wahrzunehmen und am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidungen zu treffen."

 

Rechtsauffassung ist Meinungsfreiheit

 

Bei diesen Sachverhalten, bei denen man sich vorstellt, dass die Verweigerung von 3G auch mit Äußerungen gegenüber Kindern gegen die Corona-Maßnahmen einhergeht, spielt nun auch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG eine tragende Rolle. Man kann die Rechtsauffassung vertreten, die Corona-Regeln seien rechtswidrig und der Verstoß gegen solche unrichtigen Regeln sei durch Notwehr, Nothilfe oder Notstand gerechtfertigt. Man darf das auch: Rechtsauffassungen sind Werturteile, keine Tatsachenbehauptungen.

 

Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkungen auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb sind Werturteile von Art. 5 Abs. 1 GG durchweg geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung „wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“, „emotional oder rational begründet ist“. [5]

[5] BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992 – 1 BvR 1770/91

Es gab auf unserem Territorium schon „Rechtssysteme“, in denen politisch Andersdenkenden die Kinder weggenommen wurden. Die heutige Bundesrepublik wird mit solchen Maßnahmen nicht in einem Atemzug genannt werden wollen und garantiert den Eltern in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Sie können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Eigenverantwortung gerecht werden.

 

Recht auf nicht-perfekte Eltern

 

Jedes Kind hat das Recht auf seine nicht-perfekten Eltern: Im Rahmen der §§ 1666, 1666a BGB ist stets zu beachten, dass kein Kind Anspruch auf „Idealeltern“ und optimale Förderung hat und sich die staatlichen Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränken. Für die Trennung der Kinder von den Eltern oder einem Elternteil ist es daher nicht ausreichend, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Erziehung und Förderung besser geeignet sind. Vielmehr gehören die Eltern und deren gesellschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes.[6]

 

[6] Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 12.07.2013 – 2 UF 227/12

 

Also führt die Abwägung der Grundrechte zu dem Ergebnis: Kinder müssen nicht per se vor der Meinung ihrer Eltern geschützt werden, auch nicht Kinder von Corona-Leugnern.

Zurück zur Umgangsthematik bedeutet dies, dass das Kind in der Regel auch aushalten muss, wenn sein nicht mit ihm zusammenlebender Elternteil sich nicht impfen oder testen lassen möchte. „In der Regel“ meint die Ausnahmen mit, die das OLG Nürnberg am 12.04.2021 - 10 UF 72/21 angedeutet hat: es kann konkrete Umstände geben, die vor Durchführung eines Umgangstermines einen negativen Test erfordern.

Diese generelle Schlussfolgerung kann aber ihre Grenze am Willen des Kindes finden, wie immer in Umgangsfragen. Es ist gut denkbar, dass ein Kind, das von seinem Obhuts-Elternteil gelehrt wurde, sich vor einer COVID19-Infektion zu fürchten und allesmögliche für dessen Vermeidung zu tun, eine Begegnung mit dem ungeimpften, ungetesteten und sorglosen Elternteil ablehnt.

Soweit dieser geäußerte Kindeswille aber als „induziert“ und Ausdruck eines Loyalitätskonfliktes entlarvt wird, wird dem Obhuts-Elternteil auferlegt werden, gegen seine innere Haltung das Kind zum Umgang und zum Respekt vor dem andersdenkenden Elternteil zu motivieren, auch bei älteren Kindern [7].

[1] OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.06.2021 -  9 UF 39/21

 

Umgangsausschluss auf unbestimmte Zeit

 

Erschwerend kommt hinzu, dass derjenige Richter, der den Umgang von der 3G-Regel abhängig machen wollen würde, deren Einhaltung der Elternteil aber aus Prinzip verweigert, sich mit dem Aspekt des Ausschlusses auf unbestimmte Zeit auseinandersetzen muss. Denn es ist nicht absehbar, wann die Pandemielage sich dergestalt verändert hätte, dass die Ausschlussgründe nicht mehr tragen.

Nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB ist das zwar grundsätzlich möglich, je gravierender allerdings in das Elternrecht eingegriffen wird, umso konkreter muss die Kindeswohlgefährdung sein.

Betreuungspflicht bei Corona-Homeschooling

Um das Infektionsrisiko zu minimieren sind Schulen größtenteils auf die Lehrmethode „Home-Schooling“ umgestiegen. Aufgrund dessen ist vermehrt die Frage der „Umgangspflicht“ sprich der Betreuungspflicht aufgekommen. 
Ist der umgangsberechtigte Elternteil unwillig, so könnte er zwar durch gerichtliche Entscheidung zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind verpflichtet werden, aber nicht zur Entlastung des anderen Elternteiles.
Denn Inhaber des Rechts auf Umgang ist nicht der Elternteil, der die Mitbetreuung beruflich-organisatorisch benötigt, sondern nur das Kind selbst aus Kindeswohlgründen. Das stellte das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 28.2.2014 – 16 WF 53/14 m.w.N. fest.
 

Fazit

 

Im Regelfall wird keine gerichtliche Auflage zu erreichen sein, dass Umgang bis zum Ende der Pandemie ausfällt, nur weil der Umgangsberechtigte sich nicht impfen oder testen lassen will.

Bei Kindern ab einem entsprechenden Alter wird die praktische Lösung für den besorgten Elternteil dann in deren eigener Impfung liegen, die auch gegen den Willen des Anderen zu erreichen ist [8].

[8] OLG Frankfurt am Main - Beschluss vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21

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