Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 163 (Bindung des BSG an die tatsächlichen Feststellungen)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

 
 

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.





 Stand: 01.11.2024