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§ 93 a (Vorprüfung)

BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )

 
 

(1)  Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2)  Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.





 Stand: 01.11.2024