§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
Stand: 01.11.2024
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