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§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.





 Stand: 01.11.2024