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(>Anträge in Ehesachen / >Verfahrensablauf / >Scheidungsrecht) (>Früher) (Im Kontext: >§ 133 FamFG/ >§ 253 ZPO) Bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft: Analog (§ 270 I 1 FamFG >Text). 3. Vortrag zur Begründung / 4. Anlagen/Sonstiges 1. Ein Anwalt ist nötig! In allen Eheverfahren besteht grds. Anwaltszwang (dazu), daher kann ein Scheidungsantrag nur durch einen zugelassenen Anwalt (dazu) wirksam eingereicht werden. 2. Kopf der Antragsschrift: 1) Angabe des Gerichts: Nach § 113 I 2 FamFG (Text) i.V.m. § 253 II Nr.1 ZPO (dazu). 2) Überschrift: "Antragsschrift" (§§ 124 S.1 >Text, 133 >Text FamFG). 3) Bezeichnung der Eheleute: Nach § 113 I 2 FamFG (Text) i.V.m. § 253 II Nr.1 ZPO (dazu). Für die Terminologie gilt § 113 V FamFG (dazu). Bei Minderjährigen gilt für Ehesachen eine erweiterte Verfahrensfähigkeit (dazu) (§ 125 FamFG >Text); wenn jedoch auch Folgesachen anhängig gemacht werden sollen, ist der gesetzliche Vertreter zum [...]
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