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(>Beschwerdeentscheidung zur Sache) (>§ 528 ZPO im Kontext) (Früher: >FGG/ >ZPO) 3. Bei Verstoß 1. In Ehe- und Streitverfahren (dazu): a. Gesetzeslage: "Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist" (§ 528 S.2 ZPO). Diese Bestimmung gilt über § 117 II 1 FamFG (dazu) entsprechend, Zöller[30.] 69 FamFG R.14. b. Bedeutung: Der Rechtsmittelführer wird grds. davor geschützt, in der Sache schlechter gestellt zu werden als durch die angefochtene Entscheidung, Zöller[30.] 528 ZPO R.24. Eine Abweisung als unzulässig darf aber in eine als unbegründet umgewandelt werden, BGH DRsp 1998/18717 = NJW 1999,287. Das Verbot gilt auch nach zwischenzeitlicher Zurückverweisung, BGH DRsp 1995/2455 = FamRZ 1989,957. Das Verbot gilt auch für Folgeentscheidungen, die erst durch das Rechtsmittel der Partei ermöglicht wurden, BGH DRsp 2007/2309 = FamRZ 2007,366. Der Gegner kann das Verbot durch [...]
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