(>Familiensache / >Streit über Taufe / >Beschneidung) (>Früher) 1. Anwendbarkeit: a. Allgemein: Zu Geschichte und Bedeutung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vgl. Schwab FamRZ 2021,1. b. Zeitlich: Für Neuverfahren nach §§ 2, 3, 7 RKEG/RelKErzG ab 1.9.2009 (dazu) wird die bisherige Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts durch die des Familiengerichts ersetzt (Art.63 FGG-RG). c. Sachlich: Die "Bestimmungen finden auf die Erziehung der Kinder in einer nicht bekenntnismäßigen Weltanschauung entsprechende Anwendung" (§ 6 RKEG/KErzG). d. Verfahrensart: FG-Verfahren (dazu). Für das Verfahren gelten grds. die allgemeinen Regeln für Kindschaftsverfahren (dazu). Wenn Vormundschaft besteht, handelt es sich um ein Vormundschaftsverfahren (dazu), anderenfalls um ein Sorgeverfahren (dazu). 2. Wenn das Kind mindestens 14 Jahre alt ist: a. Gesetzeslage: "Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber [...]