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(>Belege / >Auskunft zum Anfangsvermögen / >Auskunft zum Endvermögen) (>§ 1379 im Kontext) 1. Grundlagen: a. Gesetzeslage: (a) § 1379 II 1 BGB: "Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen." (b) § 1379 I 1 Nr.1 BGB: "Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; 2. .." b. Übergangsrecht (dazu): str.: Obige Normen sind auch in Altfällen anwendbar (wenn der Güterstand am 1.9.2009 bereits beendet und die Ehe rechtskräftig geschieden war); ein Vertrauen in den Fortbestand von Manipulationsmöglichkeiten ist nicht schutzwürdig, OLG Hamm DRsp [...]
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