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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (-->Bei Bezug auf die Rechtskraft der Scheidung / -->Stufenanträge / -->Auskunftsanträge) 1. Wenn sie als selbständige Klagen eingereicht werden: a. Grundsatz: Das Verfahren richtet sich nach allgemeinen ZPO-Regeln. b. Welche Regeln gelten also? Bei Klagen zu: (a) Güterrecht: Verfahren wie vor dem Landgericht nach §§ 253 ff ZPO (§ 621b ZPO) (b) Unterhalt: Wie vor dem Amtsgericht nach §§ 495 ff ZPO (Text) (arg. §§ 621a / 621b ZPO) (c) Kindschaft: Wie vor dem Amtsgericht nach §§ 495 ff ZPO (Text) (arg. §§ 621a / 621b ZPO). 2. Ist auch im Eheverbund ein ZPO-Antrag ohne Bezug auf die Scheidung möglich? a. Unterhalt für die Zeit vor Rechtskraft der Scheidung? Möglich ist eine Geltendmachung auch im Verbund, aber nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr.4 bzw. Nr.6 ZPO (dazu). Dieses Verfahren ist nur kursorisch und macht daher i.d.R. [...]
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