(>Bei Lebenspartnerschaft? / >Getrenntlebensantrag) (>§ 1353 BGB im Kontext) 3. Begründet? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: Eine gesonderte gesetzliche Regelung gibt es nicht mehr. Dieses Begehren ist nicht mehr Ehesache (dazu), sondern eine sonstige Familiensache i.S.v. § 266 I Nr.2 FamFG (dazu). b. Welche Bedeutung hat dieses Verfahren? Statt der früheren Klage bleibt ein "Antrag" möglich, eine Entscheidung auf Herstellung des Ehelebens ist jedoch weiterhin nicht vollstreckbar (§ 120 III FamFG >dazu). 2. Ist der Antrag beim Familiengericht zulässig? a. Welche Ziele sind zulässig? (a) "Herstellung des ehelichen Lebens" insgesamt; oder: (b) Erfüllung konkreter Pflichten (soweit nicht vorrangige Verfahren wie beim Ehegatten-Unterhalt zur Verfügung stehen und nicht schuldrechtliche Aspekte vorgehen), Rahm/ Künkel IIIA R.175, vgl. Zöller[26.] 606 ZPO R.3 und R.5. Es muss sich um persönliche Pflichten handeln, die Herleitung aus § 1353 BGB [...]