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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neue Ehe- und Streitsachen) (-->Entscheidung bei Unzulässigkeit) 3. Nach Verwerfung des Einspruchs 1. Gegen ein (erstes) Versäumnisurteil: a. Nach einem echten Versäumnisurteil: (a) Welcher Rechtsbehelf ist statthaft? Nur der Einspruch (§§ 338 ff ZPO >Text). Eine Berufung wäre unzulässig (§ 514 I ZPO >Text). Ein Klageabweisungsantrag ohne Bezug auf das Versäumnisurteil kann nicht in einen Einspruch umgedeutet werden (dazu), OLG Köln DRsp 2001/11632. (b) Ist er fristgebunden? Für den Einspruch gilt grds. eine Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils (§ 339 I ZPO >Text). Wenn das VU öffentlich oder im Ausland zuzustellen ist, ist eine Einspruchsfrist vom Richter zu bestimmen (§ 339 II ZPO >Text). Bei einem schriftlichen Versäumnisurteil nach § 331 III ZPO (dazu) läuft die Einspruchsfrist wegen § 310 III ZPO (Text) erst ab der letzten der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen an die Parteien, [...]
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