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Gilt ggf. auch in FG-Verfahren (dazu). (>Güterrecht) (>§ 485 ff im Kontext) 2. Verfahrenswert / 3. Kostenentscheidung? 1. Ist das Beweisverfahren (auch im Familienrecht) zulässig? a. Überhaupt statthaft? Grds. ja, auch analog in FG-Verfahren (dazu), ebenso in Abstammungsverfahren, OLG Celle DRsp 2004/8089 = FamRZ 2000,1510, OLG Hamburg DRsp 2019/17729 = FamRZ 2020,525. Beispiel: Antrag des Nasciturus (vertreten durch die Mutter) auf Feststellung der Abstammung vom Verstorbenen und Sicherung des zur Untersuchung erforderlichen Zellmaterials durch den Gutachter (dazu). In Abstammungssachen ist ein Beweisverfahren zulässig, wenn ein Verlust des Beweismittels (dazu) droht, aber nicht zur Vorbereitung einer Restitution (dazu), OLG Köln DRsp 1995/1739 LS = FamRZ 1995,369. Als Interesse i.S.v. § 485 II ZPO (Text) genügt es, dass eine selbständige Wertermittlung geeignet ist, eine Streitbeilegung herbeizuführen, OLG Koblenz DRsp 2009/26538 = FamRZ 2009,804, OLG Brandenburg [...]
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