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(>Ist der Antrag zulässig?) (>§ 42 ff ZPO im Kontext) 2. Weiteres Verfahren / 3. Kostenfragen / 4. Rechtsbehelf? / 5. Folgen bei Befangenheit 1. Wie hat der Abgelehnte zu verfahren? a. Bezüglich des Ablehnungsantrags: (a) Akten: Für ein Ablehnungsverfahren wird kein gesondertes Aktenzeichen vergeben, OLG Köln DRsp 2022/9939. (b) Bei offensichtlich unzulässiger Ablehnung (dazu): Diese kann unbeachtet bleiben, BGH DRsp 2005/14498 = FamRZ 2005,1826. Ggf. darf selbst entschieden werden (dazu). (c) Rechtliches Gehör? Ist vor jeder Entscheidung (auch vor einer Selbstablehnung) den Beteiligten zu gewähren (sonst ist die Selbst-Ablehnung unwirksam), OLG Frankfurt DRsp 1998/16662 = FamRZ 1998,377. Die Gegenseite ist stets zu beteiligen, Kroppenberg NJW 2005,3114. (d) Dienstliche Äußerung des Abgelehnten: Ist an sich vorgeschrieben (§ 44 III ZPO >Text), aber entbehrlich, wenn das Gesuch auf aktenkundige Gründe gestützt ist, die offensichtlich ungeeignet sind, OLG Köln [...]
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