Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, ebenso § 1600e BGB) s.u.: >Aufklärung des Sachverhalts nach dem Tod / >Rechtsbehelfe 1. Wenn beide Parteien leben: a. Welche Verfahrensordnung gilt? (a) Grundsatz: Die Kindschaftssachen sind grds. streitige ZPO-Verfahren nach §§ 640 ff ZPO und durch Klage einzuleiten: -->Dazu. (b) Verfahren zur Klärung der Vaterschaft (dazu): FGG-Verfahren (§ 621a I 1 ZPO). b. Kann im Scheidungsverbund vorgegangen werden? Kindschaftssachen können niemals Folgesachen sein (arg. § 623 ZPO) und sind immer als selbständige Verfahren zu betreiben. c. Sind Eilverfahren zulässig? Hinsichtlich der Kindschaft selbst nicht (aber ggf. wegen Unterhalt; dazu). 2. Nach dem Tod des Klagegegners: a. Welche Verfahrensordnung gilt jetzt? (a) Wenn das Verfahren schon vor dem Tod begonnen wurde: Ein ggf. fortgesetztes ZPO-Verfahren (dazu) ist vorrangig (§ 56c II FGG). (b) Ansonsten: (ba) Gesetzeslage: [...]