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Ebenso wie der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich des bis zum 31.08.2009 geltenden BGB stellt der Wertausgleich bei der Scheidung das Kernstück des Versorgungsausgleichs dar. Er findet nach wie vor regelmäßig im Verbund mit der Scheidung statt und wird vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt (§ 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Mit diesem Wertausgleich bei der Scheidung wird dem sozialpolitischen Ziel des Versorgungsausgleichs am meisten entsprochen, nämlich zu einer angemessenen Versorgung durch gleichberechtigte Teilhabe beider Eheleute an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zu kommen. Bis zum Inkrafttreten des VAStrRefG sah der sogenannte öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zunächst drei, später sechs Ausgleichsformen vor, nämlich → Splitting (§ 1587b Abs. 1 BGB), → Quasisplitting (§ 1587b Abs. 2 BGB), sogenanntes → analoges Quasisplitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG), → Supersplitting, Superquasisplitting, Superrealteilung (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 [...]
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