Quasisplitting
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§ 1587b Abs. 2 BGB bestimmte, dass dann, wenn ein → Splitting nicht zum vollständigen Ausgleich geführt hatte, als nächstes geprüft werden musste, ob ein Quasisplitting stattzufinden hatte. Beim Quasisplitting wurden die bisher noch nicht ausgeglichenen Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Pensionsanwartschaften beider Parteien aus der Beamtenversorgung miteinander verrechnet. Mann Frau GRV 100 € 400 € BeaV 400 € – 500 € 400 € I. 1/2 Differenz = 50 € zugunsten der Frau II. kein Splitting, weil keine positive Wertdifferenz zwischen den beiderseitigen gesetzlichen Rentenanwartschaften Stattdessen sind, weil der insgesamt ausgleichspflichtige Ehemann die werthöheren Anwartschaften in einer Beamtenversorgung erworben hat, zugunsten der Ausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe der halben Wertdifferenz zu begründen. In den beim Quasisplitting anzustellenden [...]