Über die Pflicht zur Tragung der Kosten eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht grundsätzlich zusammen mit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 18 Abs. 1 FamGKG, §§ 81 Abs. 1 Satz 3, 82 FamFG; früher § 308 Abs. 2 ZPO, § 13a FGG), und zwar über die Kosten des ersten Rechtszugs einschließlich der Kosten bei einem ersuchten Gericht das Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war, über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wiederum einschließlich der Kosten bei einem ersuchten Gericht das Rechtsmittelgericht, über die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten die Stelle, bei der sie entstanden sind (§ 18 Abs. 2 FamGKG). Wird über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund entschieden, bestimmt § 150 FamFG, dass und wie über die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen zu entscheiden ist. Durch diese [...]