Zu den die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkünften zählen nicht nur Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise auch Vermögenserträge und sonstige Nutzungen bzw. Gebrauchsvorteile (§ 100 BGB), die die Eheleute aus ihrem Vermögen ziehen. Dazu können auch Nutzungen aus einem gemeinschaftlichen Eigenheim gehören (BGH, FamRZ 2003, 1179, 1180 m. Anm. Klinkhammer, 1182; BGH, FamRZ 1998, 87, 88; BGH, FamRZ 1998, 899, 901). Insbesondere beim Elternunterhalt ist der Gebrauchsvorteil jedoch nicht mit Bareinkünften gleichzusetzen. Aus einem Wohnvorteil kann kein Barunterhalt gezahlt werden, und die Wohnkosten sind Teil des Familienbedarfs. Für den Elternunterhalt stehen jedoch nur die eigenen baren Einkünfte sowie ein etwaiger Taschengeldanspruch des Kindes zur Verfügung (BGH v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, FamRZ 2013, 363, Rdnr. 22 ff. m. Anm. Thormeyer). Leben die Eheleute in einem Eigenheim, entfällt für sie die Notwendigkeit der Mietzahlung, die i.d.R. einen großen Teil [...]