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Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts wird der Kindesunterhalt vorab vom bereinigten durchschnittlichen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen. Dies galt schon nach der alten Rechtslage, wonach gem. § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB der Ehegatte den minderjährigen unverheirateten Kindern gleichstand. Es hat daher erst recht nach dem neu gefassten § 1609 BGB zu gelten, wonach die minderjährigen und die diesen gleichgestellten Kinder vorrangig sind. Ein Vorwegabzug von Kindesunterhalt war aber auch nach der alten Rechtslage gerechtfertigt, denn die ehelichen Lebensverhältnisse der Eltern wurden regelmäßig durch diesen freiwilligen Verzicht auf die Gleichrangigkeit geprägt (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1998 – XII ZR 98/97, FamRZ 1999, 367, Rdnr. 16 ff. m. Anm. Graba, 370). Die Mittel für den Unterhalt der Kinder standen den Eheleuten schon vor der Trennung für ihre eigenen Bedürfnisse nicht zur Verfügung (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.1990 – XII ZR 21/89, FamRZ 1990, 979, [...]
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