Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit HIV infiziert wurden oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, und deren Angehörigen soll finanzielle Hilfe gewährt werden (§ 1 HIVHG). Neben den vor dem 01.01.1988 infizierten Personen selbst sind auch mittelbar infizierte Angehörige, z.B. bei der Geburt infizierte Kinder, aber auch nicht infizierte Ehegatten und Kinder von Erkrankten (§ 15 HIVHG), die allerdings eine geringere Rente erhalten, anspruchsberechtigt. HIV-infizierte Personen erhalten monatlich 766,94 € und an AIDS erkrankte Leistungsberechtigte monatlich 1.533,88 € (§ 16 Abs. 1 HIVHG). Verstirbt die infizierte Person, so haben ihre Kinder, zu denen gem. § 15 Abs. 4 HIVHG auch die im Haushalt aufgenommenen Kinder des Ehepartners gehören, einen Anspruch auf monatlich 511,29 € bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres (§ 16 Abs. 2 HIVHG). Ein Anspruch in gleicher Höhe besteht für den Ehegatten des Verstorbenen. Dieser ist allerdings auf den [...]