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Der Begriff der Rechtswahrungsanzeige entstammt dem öffentlichen Recht. Im Bereich des Unterhalts kommt der Rechtswahrungsanzeige Bedeutung zu bei auf den öffentlichen Leistungsträger übergegangenen Unterhaltsanforderungen, also insbesondere bei Unterhaltsvorschussleistungen, Leistung von Bürgergeld und Sozialleistungen nach dem SGB XII. Als Rechtswahrungsanzeige bezeichnet man in diesem Zusammenhang die Mitteilung des öffentlichen Leistungsträgers an den Unterhaltspflichtigen, dass öffentliche Leistungen, die unterhaltsrechtliche Relevanz haben, entweder bereits erbracht werden (SGB II, SGB XII) oder beantragt wurden (UVG) und dass der Unterhaltspflichtige vom Leistungsträger für die von diesem erbrachten Leistungen in Anspruch genommen werden kann. Mit der Rechtswahrungsanzeige soll der Unterhaltspflichtige also darauf hingewiesen werden, dass sich entweder durch den gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) schon ein Wechsel des Forderungsinhabers ergeben hat oder [...]
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