Früher gab es unter der Geltung der ZPO nur kraft ausdrücklicher Sonderregelung vereinzelt die Verpflichtung zur Rechtsmittelbelehrung (z.B. § 649 Abs. 2 ZPO a.F.). Auch im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit existierte eine Belehrungspflicht nur vereinzelt in besonderen Angelegenheiten (z.B. in Betreuungs- und Unterbringungssachen). Da vielen dem FamFG unterfallenden Verfahren ein besonderer fürsorgerischer Charakter innewohnt, hat das FamFG für alle ihm unterliegenden Verfahren die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung eingeführt, die gem. § 39 FamFG jeder Beschluss zu enthalten hat. Dies gilt auch in Familienstreitsachen (BGH v. 13.06.2012 – XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287, 1288). Mit dem Gesetz zur Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess vom 05.12.2012 (BGBl I, 2418) wurde mit der Neuregelung des § 232 ZPO auch im Zivilprozess eine Rechtsbehelfsbelehrung eingeführt. Im Zivilprozess gilt jedoch gem. § 232 Satz 2 ZPO die Verpflichtung zur [...]