Nach § 1572 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte verlangen. Die Krankheit muss im Zeitpunkt der Scheidung oder einer der anderen Einsatzzeitpunkte des § 1572 BGB gegeben sein. Ob die Gesundheitsstörung zur Geltendmachung von Unterhalt ausreicht, entscheiden die medizinischen Befunde (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 10.08.2000 – 6 UF 24/00, DAVorm 2000, 914, 915; OLG Dresden, Urt. v. 22.04.1998 – 20 UF 557/97, FamRZ 1999, 232, 233). Der Unterhaltsberechtigte ist dabei verpflichtet, alles zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft Erforderliche zu unternehmen, um seine Unterhaltsbedürftigkeit zu mindern. Wer leichtfertig oder fahrlässig die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung zur Behebung seiner Leiden unterlässt, muss sich daher unterhaltsrechtlich so behandeln lassen, als hätte die Behandlung Erfolg gehabt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.12.2020 – [...]