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Die Kosten einer Klassenreise sind ebenso wie die Kosten eines Schüleraustauschs als unterhaltsrechtlicher Zusatzbedarf anzusehen und können ggf. zusätzlich zu den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle geltend gemacht werden. Soweit das Kind Unterhalt oberhalb des höchsten Satzes der Düsseldorfer Tabelle zu beanspruchen hat, sind die Kosten für eine Klassenreise oder einen Schüleraustausch, die in der von dem Kind besuchten Schule regelmäßig anfallen und daher vorhersehbar sind, mit in die konkrete Bedarfsberechnung aufzunehmen (siehe dazu OLG Schleswig, FamRZ 2012, 990 sowie OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1399). Die früher umstrittene Frage, ob es sich bei den Kosten von Klassenfahrten und Schüleraustausch um Sonderbedarf (zur Definition siehe Stichwort „Sonderbedarf“) oder Mehrbedarf handelt, dürfte nach der Entscheidung des BGH zu den Konfirmationskosten (BGH, FamRZ 2006, 612) jedenfalls für die in der vom Kind besuchten Schule regelmäßig und damit [...]
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