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Die durch den Besuch eines Internats entstehenden Kosten stellen Mehrbedarf des Kindes dar. Ob (auch) der andere Elternteil dafür einstehen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. 1. Sorgerechtslage bei minderjährigen Kindern Bei minderjährigen Kindern muss der Entschluss, dass das Kind ein Internat besucht, von einer entsprechenden Sorgerechtslage gedeckt sein. Dies ist unproblematisch bei alleinigem Sorgerecht. Die Entscheidung des allein sorgeberechtigten Elternteils, das Kind in einem Internat unterzubringen, folgt aus seinem Recht, im Rahmen der Erziehungsaufgabe die Ziele und Wege der Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung des minderjährigen Kindes alleinverantwortlich festzulegen (OLG Nürnberg v. 21.10.1992 – 10 WF 2533/92, FamRZ 1993, 837, 838). Sind beide Elternteile nach der Trennung/Scheidung gemeinsam Sorgerechtsinhaber, so hat derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, nach § 1687 Abs. 1 BGB die Befugnis, in allen [...]
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