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a) Ziel des Insolvenzverfahrens Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unterhaltschuldners wirkt sich unmittelbar auf die Unterhaltsforderung aus. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 InsO). b) Eröffnungsvoraussetzungen Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich (§ 11 Abs. 1 InsO). Ein Insolvenzverfahren kann ferner eröffnet werden über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, PartG, GbR, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche [...]
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