Nach der bis 31.12.2001 geltenden Rechtslage bestand in Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine greifbar gesetzeswidrige gerichtliche Entscheidung, gegen die an sich kein Rechtsmittel eröffnet war, mit einer außerordentlichen Beschwerde in Anlehnung an die sofortige Beschwerde anzugreifen. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit wurde angenommen, wenn eine Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar war, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrte und inhaltlich dem Gesetz fremd war. Ein einfacher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften genügte hierfür aber nicht. Mit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit sollte ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) angegriffen werden können, da ansonsten nur noch die Verfassungsbeschwerde (§ 90 BVerfGG) in Betracht gekommen wäre, die innerhalb der Fachgerichtsbarkeit „aufgefangen“ werden sollte. Diese Rechtslage hat [...]