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Das Unterhaltsrechtsverhältnis ist eine Sonderverbindung zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltsschuldner, die vom Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. § 1618a BGB) und des wechselseitigen Beistands gekennzeichnet ist. Aus dem Beistand füreinander folgt die Unterhaltspflicht der Verwandten untereinander. Von dieser Hauptpflicht, die von zahlreichen Nebenpflichten begleitet wird, sind die auf § 242 BGB beruhenden Obliegenheiten zu unterscheiden. Deren Verletzung führt nicht zu einem Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch. Vielmehr wird derjenige, der eine ihn treffende Obliegenheit unbeachtet lässt, so gestellt, als würde er sich ordnungsgemäß verhalten (haben). Die Verletzung einer EWO führt deshalb zu fingierten Einkünften (siehe dazu Stichwort „Fiktive Einkünfte“). Überdies ist es Sache desjenigen, den eine Obliegenheit trifft, sich zu entlasten. Ihn trifft also insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Suche [...]
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