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Der Grundsatz der Dreiteilung besagt, dass nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, vorrangiger Unterhaltslasten etc. das gesamte der Unterhaltsgemeinschaft zur Verfügung stehende Einkommen durch die Anzahl der Unterhaltsberechtigten zu teilen ist. Meist wird dies von Bedeutung sein, wenn der Pflichtige einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten Unterhalt schuldet, die Unterhaltsgemeinschaft also aus drei Personen besteht. Ausgehend von seiner neueren Rechtsprechung zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen (siehe auch das Stichwort „Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)“) kommt der BGH in der insoweit grundlegenden Entscheidung vom 30.07.2008 (BGH, FamRZ 2008, 1911, 1914 f. m. Anm. Maurer) zu dem Ergebnis, dass schon nach der alten Rechtslage unabhängig vom Rangverhältnis bei der Unterhaltsbemessung die Unterhaltspflichten gegenüber einem geschiedenen Ehegatten und einem neuen Ehegatten sich gegenseitig beeinflusst haben und deshalb von einer [...]
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