Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis eine Lebensversicherung ab. Es handelt sich um eine betriebliche Altersversorgung. Die Versicherungsprämien werden direkt vom Lohn einbehalten. Diese Art der Altersvorsorge stellt nach § 40b EStG eine Steuerbegünstigung dar. Der Arbeitgeber ist unter den weiteren in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen berechtigt, die Prämie für die Direktversicherung pauschal zu versteuern (Einzelheiten bei Schmidt/Drenseck, EStG, § 40b Rdnr. 1 f.). Der Arbeitnehmer spart neben der Lohnsteuer auch Sozialabgaben, weil sein Arbeitseinkommen geringer ist. Ob eine Direktversicherung zum unterhaltsrelevanten Einkommen zählt bzw. ob die diesbezüglichen Beiträge abzugsfähig sind oder nicht, war lange Zeit umstritten. So hatte das OLG Celle (Beschl. v. 04.08.2004 – 12 WF 228/04, FamRZ 2005, 297, 298) entschieden, dass die Direktversicherung selbst im Mangelfall grundsätzlich kein [...]