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Auslandszulagen werden den im Ausland tätigen Beamten zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten gewährt. Nach dem Grundsatz des BGH, dass alle Einkünfte unabhängig von einer etwaigen Zweckbindung zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gehören, kommen die Auslandszulagen (bestehend aus Aufwandsentschädigungen, Krisenzulagen, Trennungsgeld etc.) zunächst als Einkommen in Betracht (OLG Koblenz, Urt. v. 04.10.1999 – 13 UF 140/99, FamRZ 2000, 1154). Dabei ist zu beachten, dass der Betroffene einen höheren Lebensaufwand hat. Dieser wird vielfach mit 2/3 des Betrags angesetzt mit der Folge, dass 1/3 der Zulage etc. unterhaltsrechtlich als Einkommen bewertet wird (z.B. OLG Bamberg, Urt. v. 16.01.1996 – 7 UF 116/95, FamRZ 1999, 1082; OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.11.2001 – 16 WF 506/01, FamRZ 2002, 820 [LS]). Im letzteren Fall handelte es sich um einen im Ausland tätigen Berufssoldaten. Sie können als Einkommen aber nur in dem Jahr berücksichtigt werden, in welchem sie [...]
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