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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können i.d.R. steuerlich als Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das häusliche Arbeitszimmer entweder den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, was zur Abzugsfähigkeit aller Kosten führt, oder aber erforderlich ist, weil vom Arbeitgeber keine Räume zur Verfügung gestellt werden, was einen Abzug bis zu einer Höchstgrenze von 1.250 € pro Jahr ermöglicht. Diese steuerlichen Regelungen führen jedoch nicht dazu, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch zwingend als Abzugsposition vom unterhaltsrechtlich einzusetzenden Einkommen anerkannt werden (so schon BGH, Rdnr. 39, 40, FamRZ 2009, 762; BGH, Rdnr. 14, FamRZ 2007, 197). Zwar kann die steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten ein Indiz darstellen, dies allein reicht aber nicht aus, um auch die unterhaltsrechtliche Abzugsfähigkeit zu begründen. Um die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung der Kosten für [...]
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