Sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten kann eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit bestehen, auf einen Arbeitsplatzwechsel zu verzichten oder aber einen solchen vorzunehmen. Im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist die freie Entscheidung für und gegen einen Arbeitsplatz eingeschränkt, wobei der Umfang der Einschränkung unterschiedlich zu beurteilen ist, je nach Stärke des Unterhaltsanspruchs. Soweit den Berechtigten eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung trifft, seine Bedürftigkeit durch eigenes Arbeitseinkommen zu vermindern, kann von ihm unter den gleichen Umständen wie bei einem Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass er seinen Arbeitsplatz wechselt, wenn ein anderer gleichwertiger, aber besser bezahlter Arbeitsplatz zu erlangen ist. Ebenso muss der Unterhaltsberechtigte, vor allem im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts, alles tun, um eine angemessene Tätigkeit entsprechend den Vorgaben des § 1574 [...]