Gemäß Art. 111 FGG-ReformG sind auf Verfahren, die erstinstanzlich vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, weiterhin die verfahrensrechtlichen Vorschriften des bis dahin geltenden Rechts anzuwenden. Für diese Verfahren unterliegen auch die Rechtsmittel weiterhin den Bestimmungen der ZPO, unabhängig davon, wann das Rechtsmittel eingelegt wird. In einem dem bisherigen Recht unterliegenden Verfahren kann sich der Berufungsbeklagte der Berufung anschließen (§ 524 Abs. 1 ZPO). Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl I, 1887) am 01.01.2002 kann diese sogenannte Anschlussberufung nur noch in Form der unselbständigen Anschlussberufung erfolgen. Die Möglichkeit der selbständigen Anschließung wie bisher nach § 522a Abs. 2 ZPO a.F. ist entfallen. Wer unabhängig vom Hauptrechtsmittel gegen die Entscheidung vorgehen will, kann dies nur noch unter den gleichen Voraussetzungen wie der Berufungskläger. Die Anschlussberufung ist auch statthaft, [...]