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Niemand muss Unterhalt zahlen, wenn nicht der eigene Selbstbehalt gedeckt ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie dem eheangemessenen (§ 1581 BGB) Selbstbehalt (siehe auch Stichwörter „Selbstbehalt“, „Notwendiger Selbstbehalt“ und „Eheangemessener Selbstbehalt“). Der angemessene Selbstbehalt (= angemessener Selbstbedarf = großer Selbstbehalt) ist demnach der Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber den Ansprüchen des Unterhaltsberechtigten zu verbleiben hat. Er gilt im Verwandtenunterhalt gegenüber volljährigen Kindern und Eltern. Gegenüber dem Unterhaltsanspruch der Mutter oder dem Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes nach § 1615l Abs. 1 BGB gilt nunmehr der eheangemessene Selbstbehalt (BGH, FamRZ 2005, 354) und nicht mehr der angemessene Selbstbehalt. Der angemessene Selbstbehalt wird im Regelfall pauschal bemessen. Die Anmerkungen zu der Düsseldorfer Tabelle [...]
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