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Die in § 640 Abs. 2 Nr. 1–4 ZPO a.F. genannten Kindschaftssachen werden nunmehr als Abstammungssachen bezeichnet.1) Der herkömmliche Begriff „Kindschaftssachen“ deckt sich nicht vollkommen mit der neuen Bezeichnung „Abstammungssachen“. Zu den Abstammungssachen zählen nämlich nicht die Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge. Diese Verfahren gehören nunmehr zu den Kindschaftssachen (§ 151 Nr. 1 FamFG). Im Hinblick auf den zentralen Begriff der Abstammung in den materiellen Vorschriften der §§ 1589 bis 1600e BGB ist dies auch sachgerecht. Nach § 169 FamFG sind Abstammungssachen: · Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, · Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probenentnahme, · Verfahren auf Einsicht in ein [...]
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