Für Kindschaftssachen, die den Aufenthalt, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie für Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls wurde bereits durch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Verfahren ein Beschleunigungsgebot eingeführt.1) Vgl. § 50e FGG a.F. Als Vorbild diente die Regelung des § 61a Abs. 1 ArbGG über die beschleunigte Behandlung von Kündigungsschutzprozessen. Dieses ist nunmehr in § 155 Abs. 1 FamFG verankert.2) Bereits bekannt ist dieses Gebot aus dem internationalen Kindschaftsrecht. Es entspricht zudem der ständigen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung. Nicht nur das Beschleunigungsgebot, sondern auch die Förderung der gütlichen Einigung der Eltern über das Umgangs- und Sorgerecht sind Elemente des „Cochemer Modells“. 1992 berieten sich in Cochem zunächst Mitglieder des Jugendamts und der Lebensberatungsstelle. Rasch wurde der Kontakt zu dem Cochemer Familienrechtler Jürgen Rudolph hergestellt. Zusammen wurde [...]