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Bereits das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls sah in den Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB im Vorfeld einer möglichen Kindeswohlgefährdung ein Erörterungsgespräch des Gerichts mit den Eltern, dem Jugendamt und in geeigneten Fällen mit dem Kind vor.1) Vgl. § 50f FGG a.F. Die Änderung beruht auf einem Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 03.05.2006, den der Gesetzgeber übernommen hat (BR-Drucks. 296/06). Diese Regelung wurde in das FamFG überführt. Demnach soll das Gericht gem. § 157 Abs. 1 FamFG in Verfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann. Teil der Erörterung sollen insbesondere die Möglichkeiten der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen und die möglichen Folgen einer Nichtannahme dieser notwendigen Hilfen sein. Die Möglichkeit der Erörterung der Kindeswohlgefährdung [...]
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