Nunmehr ist die Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen sowohl im BGB als auch in § 166 FamFG geregelt. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält die materiell-rechtliche Eingriffsbefugnis, während § 166 FamFG die verfahrensrechtliche Befugnis des Gerichts absichert.1) RegE vom 07.09.2007, BT-Drucks. 16/6308, S. 242 und 346. § 166 FamFG stellt eine Spezialvorschrift gegenüber der allgemeinen Regelung des § 48 FamFG dar. Zu beachten ist, dass § 166 FamFG nicht auf die Abänderung einer Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anwendbar ist. Einschlägig ist hierfür § 54 FamFG. Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings erlaubt § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB (und § 166 FamFG) nicht nur die Abänderung gerichtlicher Anordnungen, sondern auch der gerichtlich [...]