Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nunmehr ist die Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen sowohl im BGB als auch in § 166 FamFG geregelt. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält die materiell-rechtliche Eingriffsbefugnis, während § 166 FamFG die verfahrensrechtliche Befugnis des Gerichts absichert.1) RegE vom 07.09.2007, BT-Drucks. 16/6308, S. 242 und 346. § 166 FamFG stellt eine Spezialvorschrift gegenüber der allgemeinen Regelung des § 48 FamFG dar. Zu beachten ist, dass § 166 FamFG nicht auf die Abänderung einer Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anwendbar ist. Einschlägig ist hierfür § 54 FamFG. Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings erlaubt § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB (und § 166 FamFG) nicht nur die Abänderung gerichtlicher Anordnungen, sondern auch der gerichtlich [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen