Zu den Kosten des Verfahrens gehören die gerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. Über die Verteilung dieser Kosten muss das Gericht entscheiden. In Ehesachen gibt es nach wie vor nicht nur den Entscheidungsverbund, sondern auch den Kostenverbund. Dementsprechend sieht das FamFG für die Kosten einer Ehescheidung mit § 150 FamFG eine Sonderregelung vor. Sie geht als lex specialis den allgemeinen Bestimmungen vor.1) Aus diesem Grund verdrängt § 150 FamFG etwa § 243 FamFG. Nach § 150 FamFG sind die Kosten eines erfolgreichen Scheidungsantrags einschließlich der Kosten der in den Verbund einbezogenen Folgesachen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben.2) Das Erfolgsprinzip der §§ 91, 92 ZPO gilt hier nicht. Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, dass bei einem erfolgreichen Scheidungsantrag keiner der Beteiligten unterliegt. Die Beteiligten tragen mithin jeweils die Hälfte der gerichtlichen Kosten und ihre [...]