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Einstweilige Anordnungen für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren bislang nur unvollständig geregelt. Das FGG enthielt diesbezüglich keine Regelungen, gleichwohl wurden auch ohne gesetzliche Grundlage einstweilige Anordnungen für zulässig gehalten.1) Siehe hierzu etwa Brehm, FPR 2006, 401, 405 m.w.N. Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die im 6. Buch der ZPO geregelt waren, gab es hingegen teilweise eine ausdrückliche Regelung (vgl. z.B. §§ 621g, 644 ZPO a.F.). Nunmehr ist das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung für alle Familiensachen und darüber hinaus für alle in den Anwendungsbereich des FamFG fallenden Verfahren ausdrücklich normiert und einheitlich ausgestaltet worden (§§ 49 ff. FamFG). Um den Besonderheiten der jeweiligen Rechtsgebiete gerecht zu werden, enthält das FamFG ergänzend in seinem Besonderen Teil spezielle Vorschriften für die einstweilige Anordnung. So finden sich Sondervorschriften etwa für einstweilige [...]
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