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Das dem Ausgleichsberechtigten übertragende Anrecht muss dem beim Ausgleichspflichtigen verbliebenen Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert in der Höhe entsprechen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG). Das auszugleichende Anrecht muss zu gleichen Teilen (hälftig) dem Ausgleichspflichtigen und dem Ausgleichsberechtigten zustehen. Eine Pflicht zur nominellen Teilung besteht allerdings nicht (BGH v. 08.03.2017 – XII ZB 582/16, FamRZ 2017, 870; BGH v. 17.09.2014 – XII ZB 178/12, FamRZ 2014, 1982). Es ist also nicht erforderlich, dass aus den beiden Hälften die gleiche Leistung bezogen wird. Um eine gleichwertige Teilhabe sicherzustellen, darf der Versorgungsträger im Grundsatz unterschiedliche versicherungsmathematische Berechnungsgrundlagen, z.B. das Geschlecht (siehe dazu noch unten) und das Alter der Ehegatten, berücksichtigen. Die Berechnungen müssen sich dabei stets auf die bei Ehezeitende vorhandenen Werte beziehen, es darf nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der [...]
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