Das Gericht kann zur Abgabe einer Erklärung über eine externe Teilung gem. § 14 Abs. 2 VersAusglG dem bzw. den Ausgleichsberechtigten und/oder dem Versorgungsträger Fristen setzen (§ 222 Abs. 1 FamFG). Die Fristsetzung betrifft 1. das Recht des Ausgleichsberechtigten bzw. des Versorgungsträgers, ob überhaupt die externe Teilung begehrt wird (§ 14 Abs. 2 VersAusglG); 2. das Wahlrecht des Ausgleichsberechtigten, bei welchem Zielversorgungsträger er die externe Teilung durchführen will (§ 15 VersAusglG) und ob der Zielversorgungsträger sein Einverständnis erteilt bzw. bereits erteilt hat. § 222 FamFG hindert das Gericht nicht, anderweitige Erklärungsfristen zu setzen, z.B. für die evtl. notwendige Zustimmung des Ausgleichspflichtigen nach § 15 Abs. 3 VersAusglG. Die Versorgungsträger geben vielfach bereits in ihrer Auskunft nach § 5 VersAusglG, § 220 FamFG Erklärungen darüber ab, ob sie eine externe Teilung begehren. Eine Verlängerung der Frist auf Antrag des [...]