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Zur Amtsermittlung und zur Darlegungslast siehe bereits zuvor. Über eine Herabsetzung oder Ausschließung ist in der Erstentscheidung zu befinden (BGH, FamRZ 2007, 360; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2009, 107, 108; OLG Saarbrücken, FamRB 2008, 101). Dies gilt auch, wenn es sich dabei um eine (zulässige) Teilentscheidung handelt; dann kann bei nachträglichem Bekanntwerden eines Härtegrunds nur hinsichtlich der noch nicht ausgeglichenen Anrechte eine grobe Unbilligkeit geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 25.06.2014 – XII ZB 410/12, FamRZ 2014, 1614). Ein Abänderungsverfahren (§§ 225 f. FamFG) kann auf bei der Erstentscheidung vorliegende, zur groben Unbilligkeit führende Umstände nicht gestützt werden, selbst wenn die grobe Unbilligkeit bei der Erstentscheidung nicht erkennbar war (siehe noch Teil 8/4.38.5.7). Der vollständige oder teilweise Ausschluss ist mit den Eheleuten zu erörtern (Erörterungspflicht; § 221 Abs. 1 FamFG). Unterbleibt eine mündliche Erörterung, [...]
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