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Rechtsfolge der Unwirtschaftlichkeit ist der Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung. Die dem unwirtschaftlichen Ausgleich unterfallende Versorgung ist schuldrechtlich durch den Ausgleich nach der Scheidung auszugleichen (§ 19 Abs. 4 VersAusglG). Eine ausnahmsweise Berücksichtigung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG (Unbilligkeit) scheidet aus, da diese Norm allein ausländische Anrechte betrifft (siehe dazu nachstehend Teil 8/4.19.6.2) und nicht analog angewandt werden kann. Jedoch kann die Unwirtschaftlichkeit bei der Beurteilung der Ermessenentscheidung nach § 18 Abs. 1 oder 2 VersAusglG oder von Härtefällen nach § 27 VersAusglG Beachtung [...]
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