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Gegenüber dem Wertausgleich bei der Scheidung beinhalten Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in mehrfacher Hinsicht Schwächen: Es bedarf eines Antrags auf Durchführung (§ 223 FamFG); der Ausgleichsberechtigte trägt die Verantwortung, den Ausgleich zu erlangen; bei Ehescheidungen, die lange vor dem Eintritt ins Rentenalter erfolgt sind, besteht die Gefahr des Vergessens der Ansprüche; die nach § 224 Abs. 4 FamFG bestehende Pflicht des Familiengerichts, die noch nicht ausgleichsreifen Anrechte in der Begründung ausdrücklich zu benennen, schafft nur geringe Abhilfe, da im Allgemeinen die Entscheidungsgründe gerade auf dem Gebiet des VA nur unzureichend von den Beteiligten zur Kenntnis genommen werden. Der Charakter als Zweipersonenverhältnis (keine unabhängige Versorgung des Ausgleichsberechtigten); der Ausgleich erfolgt regelmäßig dadurch, dass an den Ausgleichsverpflichteten gezahlte Renten durch Rentenzahlung an den Ausgleichsberechtigten ausgeglichen werden (§ 20 [...]
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