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Ein Ausgleich von geringen Ausgleichswerten findet nicht statt (§ 22 Satz 2 i.V.m. §§ 20 Abs. 1 Satz 3, 18 VersAusglG entsprechend). Eine Inverzugsetzung wird nur für Nebenansprüche (insbes. Zinsen) benötigt. Zinsen können dann ab Verzug bzw. Rechtshängigkeit, nicht aber bereits ab dem Zeitpunkt der Auszahlung verlangt werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.11.2014 – 15 UF 165/14, FamRZ 2015, 511). Eine Begrenzung für die Geltendmachung von Rückständen – wenn also die Kapitalauszahlung vor Eintritt der weiteren Fälligkeitsvoraussetzungen erfolgt ist – besteht nicht. Eine Abtretung analog § 21 VersAusglG (vgl. § 22 Satz 2 VersAusglG) wird zumeist ausscheiden, da erst mit der Auszahlung die Fälligkeit eintritt. In Betracht kommt die Abtretung aber, wenn der Kapitalbetrag in mehreren Raten (gestaffelt) ausgezahlt wird und Zahlungszeitpunkt und Höhe bereits feststehen. Eine Abfindung nach § 23 VersAusglG bleibt auch in den Fällen des § 22 VersAusglG möglich (vgl. [...]
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