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§ 1578b BGB erfasst auch die Unterhaltstatbestände, bei denen es nicht um die Kompensation „ehebedingter Nachteile“, sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden nachehelichen Solidarität geht (so vor allem die Unterhaltsansprüche wegen Alters und Krankheit). Auch in den Fällen, in denen keine ehebedingten Nachteile festgestellt werden können, kann es Gründe geben, einen in der Höhe unbegrenzten bzw. unbefristeten Unterhaltsanspruch zu gewähren. Eine Krankheit als solche ist in aller Regel nicht ehebedingt. Denn sie steht gewöhnlich nicht im Zusammenhang mit der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe verbundenen Umständen (BGH, NJW 2011, 1807 m. Anm. Born; BGH v. 28.04.2010 – XII ZR 141/08, FamRZ 2010, 1057, Rdnr. 15 m.w.N. und BGH v. 16.02.2011 – XII ZR 108/09, FamRZ 2011, 628). Unter ehebedingten Nachteilen sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund [...]
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